Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 221

§ 221 – Pflichtmitgliedschaft

(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. (2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Unternehmen, die in bestimmten Versicherungssparten tätig sind, müssen einem Sicherungsfonds angehören.
  • Der Sicherungsfonds schützt die Ansprüche von Versicherungsnehmern und anderen Begünstigten.
  • Die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds endet, wenn das Unternehmen keine Erlaubnis mehr hat oder keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt.
  • Pensionskassen können freiwillig einem Sicherungsfonds beitreten.
  • Der Sicherungsfonds kann Bedingungen für die Aufnahme von neuen Mitgliedern festlegen.